Satzung

Stand:  17.7.2024

VEREINSSATZUNG
von Schule machen ohne Gewalt e. V. (SMOG)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Schule machen ohne Gewalt (SMOG).
(2) Er soll in das Vereins­re­gister einge­tragen werden. Nach der Eintra­gung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 36286 Neuenstein.
(4) Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließ­lich und unmit­telbar gemein­nüt­zige und mild­tä­tige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förde­rung gewalt­prä­ven­tiver, sucht­prä­ven­tiver und inte­gra­tiver Maßnahmen von Kindern, Jugend­li­chen und Heran­wach­senden, insbe­son­dere in vorschu­li­schen (z. B. Kinder­gärten, Kinder­horte) und schu­li­schen Einrichtungen,
  • die Schaf­fung von regio­nalen und über­re­gio­nalen Netz­werken in Präven­tion und Repres­sion, insbe­son­dere mit staat­li­chen und nicht­staat­li­chen Koope­ra­ti­ons­part­nern der gewalt­prä­ventiv, sucht­prä­ventiv und inte­grativ tätigen Institutionen,
  • die Förde­rung der Schu­lung von Erwach­senen, insbe­son­dere Eltern und Pädagogen, hinsicht­lich gewalt- und sucht­prä­ven­tiver Maßnahmen sowie die Förde­rung von Inte­gra­ti­ons­be­mü­hungen um deut­sche und nicht­deut­sche Kinder, Jugend­liche und Heranwachsende,
  • die Förde­rung pro sozialer Akti­vi­täten, z. B. Sport, hinsicht­lich des gewalt- und sucht­prä­ven­tiven Charak­ters, sowie von Inte­gra­ti­ons­be­mü­hungen, insbe­son­dere durch Hinführen zu Vereinen und Verbänden,
  • die Förde­rung wohl­tä­tiger Aufgaben und Vorhaben, insbe­son­dere unter gewalt- und sucht­prä­ven­tiven Gesichtspunkten,
  • Unter­stüt­zung poli­zei­li­cher Arbeit in den Berei­chen Gewalt- und Suchtprävention.

(3) Der Satzungs­zweck wird insbe­son­dere verwirk­licht durch

  • die Orga­ni­sa­tion von Semi­naren (Streit­schlichter, Media­tion, Kines­thetik u. a.)
  • verhal­tens­ori­en­tierte Maßnahmen (z. B. Anti­ag­gres­sions-trai­ning, Anti­kon­flikt­trai­ning u. a.),
  • themen­be­zo­gene Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen sowie projekt­be­zo­gene Schu­lungs­maß­nahmen an den unter § 2 genannten Zielgruppen,
  • Inter­ven­ti­ons­maß­nahmen in Einzelfällen,
  • Öffent­lich­keits­ar­beit

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.

 § 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natür­liche und juris­ti­sche Personen sowie Körper­schaften des öffent­li­chen Rechts werden. Der Aufnah­me­an­trag ist schrift­lich an den Vorstand zu richten. Eine Mitglied­schaft ist ausge­schlossen, wenn sich der Bewerber erkennbar gegen die frei­heit­lich demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung stellt oder sein Auftreten den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.

  • Der Verein tritt extre­mis­ti­schen, rassis­ti­schen und frem­den­feind­li­chen Bestre­bungen entschieden entgegen.

Mitglied kann nur werden, wer sich zu diesen Grund­sätzen bekennt.

(3)     Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnah­me­an­spruch besteht nicht.

(4)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss inner­halb von 30 Tagen. Die Entschei­dung ist dem Antrag­steller mitzu­teilen; sie bedarf keiner Begründung.

  • Die Mitglied­schaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Inter­essen des Vereins zu unter­stützen sowie die Beschlüsse und Anord­nungen der Vereins­or­gane zu befolgen.

(2)     Die Mitglieder sind berech­tigt, an den Veran­stal­tungen teil­zu­nehmen. Sie haben in der Mitglie­der­ver­samm­lung glei­ches Stimm­recht. Eine Über­tra­gung des Stimm­rechts ist nicht zulässig.

(3)    Grund­lage der Vereins­ar­beit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung. Der Verein und seine Mitglieder vertreten die Grund­sätze reli­giöser und welt­an­schau­li­cher Tole­ranz sowie partei­po­li­ti­scher Neutra­lität. Er fördert die soziale Inte­gra­tion auslän­di­scher Mitbürger.

(4)     SMOG e.V. setzt eine Daten­schutz­er­klä­rung als Anlage zur Vereins­sat­zung  in Kraft, die alle Belange der Erhe­bung, Verar­bei­tung und Nutzung von perso­nen­be­zo­genen Daten nach der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung regelt.

 

§ 5

Been­di­gung der Mitgliedschaft

 Die Mitglied­schaft endet durch Tod, Austritts­er­klä­rung, Ausschluss oder Strei­chung der Mitgliedschaft.

  • Der Austritt ist gegen­über dem Vorstand oder der SMOG-Geschäfts­stelle schrift­lich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zu jedem Kalen­der­jah­res­ende zulässig. Zur Einhal­tung der Frist ist recht­zei­tiger Zugang der Austritts­er­klä­rung an ein Mitglied des Vorstands oder die SMOG-Geschäfts­stelle erforderlich.
  • Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand mit einfa­cher Mehr­heit, wenn das Mitglied sich erkennbar gegen die frei­heit­lich demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung stellt oder sein Auftreten den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.

Ein Mitglied kann insbe­son­dere aus dem Verein ausge­schlossen werden:

  • bei erheb­li­chen Verlet­zungen satzungs­mä­ßiger Verpflichtungen
  • bei schwerem Verstoß gegen die Inter­essen und das Ansehen des Vereins bei uneh­ren­haftem Verhalten inner­halb und außer­halb des Vereins, insbe­son­dere bei Kund­gabe rechts­extre­mis­ti­scher, rassis­ti­scher oder frem­den­feind­li­cher Gesin­nung, einschließ­lich des Tragens bezie­hungs­weise Zeigens rechts­extremer Kenn­zei­chen und Symbole.
  • Ansonsten ist der Ausschluss nur bei wich­tigem Grund zulässig. Über diesen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitglie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der anwe­senden Mitglieder.
  • Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszu­schlie­ßenden Mitglied mindes­tens zwei Wochen vor der Versamm­lung schrift­lich mitzu­teilen. Eine schrift­lich einge­hende Stel­lung­nahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entschei­denden Versamm­lung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschluss­fas­sung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschluss­fas­sung nicht anwe­send war, durch den Vorstand unver­züg­lich schrift­lich bekannt gemacht werden.
  • Die Strei­chung der Mitglied­schaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rück­stand ist und den rück­stän­digen Betrag auch nach schrift­li­cher Mahnung nicht inner­halb von sechs Monaten, von der Absen­dung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit einge­schrie­benem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevor­ste­hende Strei­chung der Mitglied­schaft hinge­wiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzu­stellbar zurück­kommt. Die Strei­chung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betrof­fenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 6

Mitglieds­bei­träge

 (1)     Es ist ein Jahres­bei­trag zu entrichten.

(2)     Seine Höhe bestimmt die Mitglie­der­ver­samm­lung in einer geson­derten Beitragssatzung.

(3)     Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintritts­jahr voll zu entrichten.

(4)     Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teil­weise erlassen.

(5)     Eine Aufnah­me­ge­bühr wird nicht erhoben.

 § 7

Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Geschäftsführung

 

§ 8

Vorstand

 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsit­zenden, seinem Stell­ver­treter, dem Schrift­führer und dem Schatz­meister. Darüber hinaus sind dem Vorstand höchs­tens elf Beisitzer zugeordnet.

  • Wählbar in ein Amt sind nur Vereins­mit­glieder, die sich zu den Grund­sätzen (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3) des Vereins bekennen und für diese inner­halb und auch außer­halb des Vereins eintreten.
  • Der Verein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich in allen Vereins­an­ge­le­gen­heiten durch den Vorstand vertreten.
  • Vertre­tungs­be­rech­tigt sind der 1. Vorsit­zende, sein Vertreter, der Schrift­führer und der Schatz­meister. Die Vertre­tungs­be­fugnis darf jedoch nur von zwei Vorstands­mit­glie­dern gemeinsam ausgeübt werden.

(4)   Der Vorstand wird von der Mitglie­der­ver­samm­lung in offener Wahl gewählt. Wieder­wahl ist möglich. Die Amts­dauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(5)     Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amts­dauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatz­mit­glied bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

(6)     Verschie­dene Vorstands­ämter können nicht in einer Person verei­nigt werden.

(7)     Die Vertre­tungs­macht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belas­tung und zu sons­tigen Verfü­gungen über Grund­stücke oder grund­stücks­gleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000 (in Worten: Fünf­tau­send) die Zustim­mung der Mitglie­der­ver­samm­lung erfor­der­lich ist.

Über die Bean­tra­gung und Umset­zung von Projekt­för­de­rungen und Zuwen­dungen entscheidet der Vorstand. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird durch den Jahres­be­richt des Vorstandes informiert.

  • Die Vorstands­mit­glieder üben ihre Tätig­keit ehren­amt­lich im Auftrag und zu Gunsten des Vereins aus.
  • Den Vorstands­mit­glie­dern kann eine Aufwands­ent­schä­di­gung bis zur Höhe des Übungs­lei­ter­frei­be­trages für eine Tätig­keit nach § 3 Nr. 26 Einkom­mens­steu­er­ge­setz gezahlt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Aufwen­dungs­er­satz im Rahmen der geltenden steu­er­recht­li­chen Bestim­mungen sowie der Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung. Der Aufwen­dungs­er­satz steht unter dem Vorbe­halt der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit des Vereins. Er wird in Form des Ausla­gen­er­satzes (Erstat­tung tatsäch­li­cher Aufwen­dungen gegen Vorlage von Belegen) gezahlt.
  • Der Vorstand trifft seine Entschei­dungen mit einfa­cher Mehr­heit. Enthal­tungen und ungül­tige Stimm­ab­gaben sind nicht mitzu­zählen. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme der/des Vorsit­zenden den Ausschlag.
  • Der Vorstand kann sich durch einen Beirat unter­stützen lassen.

§ 9

Mitglie­der­ver­samm­lung

 (1)     Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist einzuberufen,

a)    wenn es das Inter­esse des Vereins erfordert,

b)    mindes­tens einmal jähr­lich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalen­der­jahres, wenn die Einbe­ru­fung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Der Vorstand hat der vorste­hend unter Abs. 1 Buch­stabe b zu beru­fenden Versamm­lung einen Jahres­be­richt und eine Jahres­rech­nung sowie eine Vorschau über das kommend Rech­nungs­jahr vorzu­legen. Die Versammlung
hat über die Entlas­tung des Vorstands einen Beschluss zu fassen.

Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist vom Vorstand schrift­lich unter Einhal­tung einer Frist von drei Wochen am Sitz des Vereins oder in einem der Land­kreise Fulda, Hers­feld-Roten­burg oder Vogels­berg einzu­be­rufen. Die  Einla­dung kann auch per Fax oder auf elek­tro­ni­schem Wege per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absen­dung der Einla­dung an die letzte bekannte Mitglie­der­an­schrift. Die Einbe­ru­fung der Versamm­lung muss den Gegen­stand der Beschluss­fas­sung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätes­tens eine Woche vor dem Tag der Mitglie­der­ver­samm­lung beim Vorstand schrift­lich bean­tragen, dass weitere Ange­le­gen­heiten nach­träg­lich auf die Tages­ord­nung gesetzt werden. Der Versamm­lungs­leiter hat sodann zu Beginn der Versamm­lung die Tages­ord­nung entspre­chend zuer­gänzen. Über Anträge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die erst in der Mitglie­der­ver­samm­lung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4)     Die Mitglie­der­ver­samm­lung beschließt insbe­son­dere über:

a) die Geneh­mi­gung der Jahresrechnung

b) Geneh­mi­gung des Vorschauberichtes

c) die Entlas­tung des Vorstands

d) die Wahl des Vorstands

e) Satzungs­än­de­rungen

f) die Fest­set­zung der Mitgliedsbeiträge

g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

h) die Auflö­sung des Vereins

  • Jede ordnungs­gemäß einbe­ru­fene Mitglie­der­ver­samm­lung ist beschlussfähig.
  • Zur Beschluss­fas­sung über die Auflö­sung des Vereins ist die Anwe­sen­heit von zwei Drit­teln der Vereins­mit­glieder erfor­der­lich. Ist die Mitglie­der­ver­samm­lung nicht beschluss­fähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versamm­lungstag eine weitere Mitglie­der­ver­samm­lung mit derselben Tages­ord­nung einzuberufen.
  • Eine weitere Versamm­lung hat frühes­tens zwei Monate - spätes­tens vier Monate - nach dem ersten Versamm­lungstag statt­zu­finden. Diese Versamm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­nenen Mitglieder beschluss­fähig. Die Einla­dung zu jener Versamm­lung muss einen Hinweis auf die erleich­terte Beschluss­fä­hig­keit enthalten.
  • Zu einem Beschluss über die Auflö­sung des Vereins ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln der erschie­nenen Mitglieder erforderlich.
  • Zur Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Satzung ist die Zustim­mung von zwei Drit­teln der anwe­senden Vereins­mit­glieder erforderlich.
  • Zur Ände­rung des Zwecks des Vereins ist die Zustim­mung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustim­mung der nicht erschie­nenen Mitglieder muss schrift­lich erfolgen.
  • Es wird durch Hand­zei­chen abge­stimmt. Auf Antrag von mindes­tens fünf Anwe­senden ist schrift­lich und geheim abzu­stimmen. Bei der Beschluss­fas­sung entscheidet die Mehr­heit der erschie­nenen Mitglieder. Stimm­ent­hal­tungen der erschie­nenen Mitglieder zählen nicht mit bei der Abstim­mung. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10)   Über die in der Versamm­lung gefassten Beschlüsse ist eine Nieder­schrift aufzu­nehmen. Die Nieder­schrift ist vom Vorsit­zenden der Versamm­lung und dem Proto­koll­führer zu unter­schreiben. Wenn mehrere Vorsit­zende tätig waren, unter­zeichnet der letzte Versamm­lungs­leiter die ganze Nieder­schrift. Die Nieder­schrift wird in elek­tro­ni­schen Medien den Mitglie­dern zur Verfü­gung gestellt oder auf Anfor­de­rung zuge­sandt. Jedes Mitglied ist berech­tigt, die Nieder­schrift einzusehen.

 § 10

Haftungs­be­gren­zung

  • Die Haftung aller Vorstands­mit­glieder (gem. § 8) wird gegen­über dem Verein und seinen Mitglie­dern auf Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit beschränkt.
  • Werden diese Personen von Dritten im Außen­ver­hältnis zur Haftung heran­ge­zogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwen­dungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Frei­stel­lung von Ansprü­chen Dritter.
  • Der Verein haftet gegen­über den Mitglie­dern im Innen­ver­hältnis nicht für fahr­lässig verur­sachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Tätig­keiten für den Verein, bei Benut­zung von Anlagen oder Einrich­tungen und Geräten des Vereins oder bei Vereins­ver­an­stal­tungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versi­che­rungen des Vereins gedeckt sind.

§ 11

Geschäfts­füh­rung

  • Die Arbeit des Vereins wird mit Hilfe einer Geschäfts­stelle durch­ge­führt und koordiniert.
  • Die Geschäfts­stelle wird von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet. Er/Sie erle­digt die Aufgaben und vertritt den Verein nach dem vom Vorstand mit dem/der Geschäftsführer/in abge­schlos­senen Vertrag und den Weisungen des Vorstandes. Er/Sie nimmt mit bera­tender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil und berichtet dem Vorstand. Er/Sie darf kein Vorstands­mit­glied sein.

§ 12

Auflö­sung des Vereins

(1)     Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitglie­der­ver­samm­lung gemäß § 9 aufge­löst werden.

(2)     Die Liqui­da­tion erfolgt durch den Vorstand.

  • Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall des gemein­nüt­zigen Zwecks fällt das Vereins­ver­mögen an einen freien und gemein­nüt­zigen Träger im Sinne von § 2 der Satzung.
  • Die vorste­hende Satzung wurde in der Mitglie­der­ver­samm­lung vom 5. März 2020 beschlossen.

 

 



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