Stand: 17.7.2024
VEREINSSATZUNG
von Schule machen ohne Gewalt e. V. (SMOG)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Schule machen ohne Gewalt (SMOG).
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 36286 Neuenstein.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere
- die Förderung gewaltpräventiver, suchtpräventiver und integrativer Maßnahmen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden, insbesondere in vorschulischen (z. B. Kindergärten, Kinderhorte) und schulischen Einrichtungen,
- die Schaffung von regionalen und überregionalen Netzwerken in Prävention und Repression, insbesondere mit staatlichen und nichtstaatlichen Kooperationspartnern der gewaltpräventiv, suchtpräventiv und integrativ tätigen Institutionen,
- die Förderung der Schulung von Erwachsenen, insbesondere Eltern und Pädagogen, hinsichtlich gewalt- und suchtpräventiver Maßnahmen sowie die Förderung von Integrationsbemühungen um deutsche und nichtdeutsche Kinder, Jugendliche und Heranwachsende,
- die Förderung pro sozialer Aktivitäten, z. B. Sport, hinsichtlich des gewalt- und suchtpräventiven Charakters, sowie von Integrationsbemühungen, insbesondere durch Hinführen zu Vereinen und Verbänden,
- die Förderung wohltätiger Aufgaben und Vorhaben, insbesondere unter gewalt- und suchtpräventiven Gesichtspunkten,
- Unterstützung polizeilicher Arbeit in den Bereichen Gewalt- und Suchtprävention.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation von Seminaren (Streitschlichter, Mediation, Kinesthetik u. a.)
- verhaltensorientierte Maßnahmen (z. B. Antiaggressions-training, Antikonflikttraining u. a.),
- themenbezogene Informationsveranstaltungen sowie projektbezogene Schulungsmaßnahmen an den unter § 2 genannten Zielgruppen,
- Interventionsmaßnahmen in Einzelfällen,
- Öffentlichkeitsarbeit
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn sich der Bewerber erkennbar gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stellt oder sein Auftreten den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Mitglied kann nur werden, wer sich zu diesen Grundsätzen bekennt.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss innerhalb von 30 Tagen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein und seine Mitglieder vertreten die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
(4) SMOG e.V. setzt eine Datenschutzerklärung als Anlage zur Vereinssatzung in Kraft, die alle Belange der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nach der Datenschutzgrundverordnung regelt.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand oder der SMOG-Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die SMOG-Geschäftsstelle erforderlich.
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit, wenn das Mitglied sich erkennbar gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stellt oder sein Auftreten den Zwecken des Vereins zuwiderläuft.
Ein Mitglied kann insbesondere aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
- Ansonsten ist der Ausschluss nur bei wichtigem Grund zulässig. Über diesen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
- Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragssatzung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Geschäftsführung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Darüber hinaus sind dem Vorstand höchstens elf Beisitzer zugeordnet.
- Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand vertreten.
- Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, sein Vertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister. Die Vertretungsbefugnis darf jedoch nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam ausgeübt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000 (in Worten: Fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Über die Beantragung und Umsetzung von Projektförderungen und Zuwendungen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird durch den Jahresbericht des Vorstandes informiert.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich im Auftrag und zu Gunsten des Vereins aus.
- Den Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages für eine Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz gezahlt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er wird in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) gezahlt.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand kann sich durch einen Beirat unterstützen lassen.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung sowie eine Vorschau über das kommend Rechnungsjahr vorzulegen. Die Versammlung
hat über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss zu fassen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen am Sitz des Vereins oder in einem der Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg oder Vogelsberg einzuberufen. Die Einladung kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zuergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) Genehmigung des Vorschauberichtes
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl des Vorstands
e) Satzungsänderungen
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) die Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Eine weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate - spätestens vier Monate - nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
- Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen nicht mit bei der Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Die Niederschrift wird in elektronischen Medien den Mitgliedern zur Verfügung gestellt oder auf Anforderung zugesandt. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10
Haftungsbegrenzung
- Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 8) wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Tätigkeiten für den Verein, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 11
Geschäftsführung
- Die Arbeit des Vereins wird mit Hilfe einer Geschäftsstelle durchgeführt und koordiniert.
- Die Geschäftsstelle wird von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet. Er/Sie erledigt die Aufgaben und vertritt den Verein nach dem vom Vorstand mit dem/der Geschäftsführer/in abgeschlossenen Vertrag und den Weisungen des Vorstandes. Er/Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil und berichtet dem Vorstand. Er/Sie darf kein Vorstandsmitglied sein.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 9 aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen freien und gemeinnützigen Träger im Sinne von § 2 der Satzung.
- Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. März 2020 beschlossen.